| Kap 1 Anwendungsbereich und Bezugsnormen Rev 6 / 01.12.09 S. 1 - § 9a Abs.2 der Satzung des BDP (§ 9a Abs. 2 der Satzung des BDP). | Kap 1 Anwendungsbereich und Bezugsnormen Rev 7 / 02.03.10 S. 1 - § 11 Abs.1 und Abs. 3 der Satzung des BDP |
| Kap 3 Qualitätspolitik und Verantwortung der Sektion Verkehrspsychologie Rev 7 / 10.12.09 Fußnote Der Datenschutz ist in § 71 der FeV nicht explizit geregelt. S.3 letzter Abschnitt … ohne explizit zu regeln, was unter „Vergleichbarkeit“ (mit dem QMS-Beratung der Sektion) zu verstehen ist und wer diese Vergleichbarkeit überprüfen soll. Dadurch entsteht für die Sektion die prekäre Situation, einerseits für die Qualität der verkehrspsychologischen Beratung allein verantwortlich zu sein, | Kap 3 Qualitätspolitik und Verantwortung der Sektion Verkehrspsychologie Rev 8 / 01.03.10 Fußnote Der Datenschutz ist in § 71 der FeV nicht explizit geregelt. StGB § 203, BDSG und Landesdatenschutzgesetze gelten unmittelbar. Die berufsethischen Richtlinien des BDP gelten für Berater im QSS des BDP. S. 3 letzter Abschnitt … ohne explizit zu regeln, was unter „Vergleichbarkeit“ (mit dem QMS-Beratung der Sektion) zu verstehen ist. Dadurch entsteht für die Sektion die prekäre Situation, einerseits für die Qualität der verkehrspsychologischen Beratung verantwortlich zu sein, |
| Kap 5 Die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung Rev 7 / 01.12.09 S. 1 zweiter Abschnitt Der Gesetzgeber ist mit Vorgaben zu diesem Kernprozess sparsam. | Kap 5 Die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung Rev 8 / 02.03.10 S. 1 zweiter Abschnitt Der Gesetzgeber ist mit fachlichen Vorgaben zu einem solchen Kernprozess naturgemäß zurückhaltend. |