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Vorstand der Sektion Sektion intern Fortbildung und Curriculum Mitgliederservice Verstandsstruktur |
Geschäftsordnung der Sektion1 Name, Status, Sitz 1.1 Die Untergliederung führt den Namen Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP). 1.2 Sie ist Organ des BDP und als solche an die Bestimmungen des Gesamtverbandes gebunden. 1.3 Sie hat ihren Geschäftssitz am Sitz des Vorsitzenden oder an einem durch den Vorstand festgelegten Ort. 2 Aufgaben 2.1 Die Sektion hat wissenschaftliche, berufspolitische und -rechtliche Sonderaufgaben der Verkehrspsychologen im BDP zu pflegen und zu erfüllen.
2.2 Die Sektion pflegt den kollegialen Zusammenhalt ihrer Mitglieder, sie hält Verbindung zu den für den Bereich des Verkehrswesens maßgeblichen Regierungsstellen, Behörden, Parteien, Organisationen, Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Verbänden und unterstützt Aktivitäten, die der rechtlichen Anerkennung und Absicherung verkehrspsychologischer Tätigkeitsfelder dienen. 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag 3.1 Mitglied kann werden, wer Mitglied des BDP ist und in Praxis, Forschung oder Lehre auf dem Gebiet der Verkehrspsychologie tätig ist oder war. 3.2 Die Mitgliedschaft wird über die Bundesgeschäftsstelle des BDP beantragt und seitens des Sektionsvorstandes bestätigt. Die Bestätigung gilt als erfolgt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Aufnahmeantrages eine schriftliche und begründete Ablehnung durch den Vorstand ausgesprochen wird. Für die außerordentliche Mitgliedschaft gilt Ziffer 3.1 dieser Geschäftsordnung. 3.3 Gegen den Bescheid der Nichtaufnahme kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet über einen Widerspruch. Das Anrufen des Schiedsgerichtes gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung ist möglich. 3.4 Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Beendigung der BDP-Mitgliedschaft, durch Austrittserklärung gegenüber der Bundesgeschäftsstelle des BDP sowie bei Ausschluß durch Ehrengericht. 3.5 Die Mitgliederversammlung der Sektion kann gemäß § 7b der Satzung des BDP eigene Sektionszusatzbeiträge festsetzen. 4 Gliederung der Sektion 4.1 Die Sektion hat folgende Gliederung:
4.2 Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zur Aufgabenbewältigung Beauftragte, Arbeitskreise und Arbeitsausschüsse bestellen und jederzeit wieder abberufen. 4.3 Der Vorstand ernennt Sektionsbeauftragte für die Länder im Einvernehmen mit den Landesgruppen. 5 Mitgliederversammlung 5.1 Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von vier Wochen (Poststempel) eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann auch über das jeweilige Verbandsorgan (zur Zeit "Report Psychologie") erfolgen, wenn die Zustellung des Organs mindestens vier Wochen vorher erfolgt (Versanddatum). 5.2 Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen in der Form gem. Absatz 1 einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 5 % aller Mitglieder oder das Präsidium des BDP dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. Dem Einberufungsverlangen ist innerhalb von zwei Wochen nachzukommen, es gelten die gleichen Einladungsfristen. 5.3 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan der Sektion.
5.4 Der Sektionsvorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Für alle Personalwahlen bestellt sie einen Wahlausschuß, der, soweit es die Satzung zuläßt, das Wahlverfahren festsetzt (vgl. Ziffer 6 dieser GO). 5.5 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig und bleibt es, solange mindestens die Hälfte der bei der Eröffnung erschienen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder die Beschlußunfähigkeit nicht auf Antrag festgestellt wird. 6 Abstimmungen, Wahlen 6.1 Stimm- und wahlberechtigt sind in den Mitgliederversammlungen nur ordentliche Mitglieder des BDP, sofern sie bereits im Mitgliederverzeichnis der Bundesgeschäftsstelle aufgenommen sind. 6.2 Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Geschäftsordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 6.3, Die Wahlen zum Vorstand erfolgen direkt und geheim für die Dauer von drei Jahren. Die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgen direkt und geheim für die Dauer von jeweils drei Jahren. Für ausscheidende Delegierte und Ersatzdelegierte sind Nachwahlen in gleicher Weise und Beachtung der Ziffer 5.1 dieser GO (Einladungsfrist und Aufnahme in Tagesordnung) bei der dem Ausscheiden nächstfolgenden Mitgliederversammlung durchzuführen. 6.4 Die Mitgliederversammlung kann die von ihr bestellten Mandatsträger (Vorstandsmitglieder, Delegierte, Ersatzdelegierte) bei gleichzeitiger Neuwahl (konstruktive Abwahl) einzeln abwählen, sofern die konstruktive Abwahl Gegenstand der mit der Einladung versehenen Tagesordnung war. 7 Vorstand 7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart und zwei weiteren Mitgliedern sowie dem/den eventuell gewählten Ehrenvorsitzenden. Für vorzeitig aus dem Amt scheidende Vorstandsmitglieder sind Nachwahlen für die restliche Amtsperiode bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Nachwahl muß mit der Tagesordnung bereits angekündigt sein. 7.2 Die gewählten Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des BDP sein. Mit Austritt aus dem BDP oder der Sektion endet das Wahlamt. 7.3 Der Vorstand führt die Geschäfte der Sektion. Er ist für die Erledigung der Aufgaben nach Punkt 2 dieser Geschäftsordnung verantwortlich. Einzelheiten der Aufgabenverteilung und die Befugnisse der Mitglieder des Vorstandes sind in einer gesonderte Geschäftsordnung festgelegt. 7.4 Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandskollegen gewünscht wird. Die Einladung hat schriftlich (auch telegrafisch oder per Telefax) mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu erfolgen. Sofern alle Vorstandsmitglieder einwilligen, kann die Einladung auch in anderer Form und unter kürzeren Fristen erfolgen. Sitzungen des Vorstandes können auch im Wege einer Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn nicht mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dem widerspricht. 7.5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an den Beschlüssen mitwirkt. Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit. 8 Finanzen 8.1 Der Vorstand verwaltet die Finanzen der Sektion im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenkonferenz, des Präsidiums und der Mitgliederversammlung der Sektion. Eigene Einnahmen (z. B. Gebühren, Beiträge) kann die Sektion nur in Rahmen der Beschlüsse der DK oder der vom Präsidium erhaltenen Vollmachten erwirtschaften. 8.2 Die Sektion hat die Reisekosten- und Spesenordnung des Gesamtverbandes als Höchstgrenze zu beachten. 9 Protokolle 10 Auflösung der Sektion 11 Änderung der Geschäftsordnung 12 Inkrafttreten Berlin, 13. Oktober 1998 |
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