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Vorstand der Sektion Sektion intern Fortbildung und Curriculum Mitgliederservice Verbandsstruktur |
Mitgliederversammlung
5 Mitgliederversammlung 5.1 Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von vier Wochen (Poststempel) eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann auch über das jeweilige Verbandsorgan (zur Zeit "Report Psychologie") erfolgen, wenn die Zustellung des Organs mindestens vier Wochen vorher erfolgt (Versanddatum). 5.2 Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen in der Form gem. Absatz 1 einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 5 % aller Mitglieder oder das Präsidium des BDP dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. Dem Einberufungsverlangen ist innerhalb von zwei Wochen nachzukommen, es gelten die gleichen Einladungsfristen. 5.3 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan der Sektion.
5.4 Der Sektionsvorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Für alle Personalwahlen bestellt sie einen Wahlausschuß, der, soweit es die Satzung zuläßt, das Wahlverfahren festsetzt (vgl. Ziffer 6 dieser GO). 5.5 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig und bleibt es, solange mindestens die Hälfte der bei der Eröffnung erschienen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder die Beschlußunfähigkeit nicht auf Antrag festgestellt wird. |
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